Deutschland rekrutiert Fachkräfte zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs auch aus dem Ausland. Seit dem 1. März 2020 ist in Deutschland das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz wird es Unternehmen in Deutschland erleichtert, qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, sogenannten Drittstaaten, anzuwerben. Ein wichtiger Schritt der Bundesregierung, denn in Deutschland sehen sich immer mehr Unternehmen mit einem Mangel an geeigneten Fach- und Arbeitskräften konfrontiert.
Oft kommen ausländische Fachkräfte nicht alleine nach Deutschland, sondern in Begleitung ihrer Familien. Ziehen Ehegattinnen oder -gatten und Kinder nach, spricht man von Familiennachzug.
Partnerinnen im Familiennachzug bergen großes Potenzial für den Arbeitsmarkt
Partnerinnen im Familiennachzug bieten ein großes Potenzial für den deutschen Arbeits- und Fachkräftebedarf. Als arbeitsmarktrelevante Zielgruppe wurden sie bislang jedoch wenig berücksichtigt. Nach einer aktuellen Studie des Zentrums für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) sind Partnerinnen im Familiennachzug überwiegend gut ausgebildet. Trotzdem sind mehr als die Hälfte dieser Partnerinnen in Deutschland aktuell nicht erwerbstätig. Und das, obwohl Personen im Familiennachzug in Deutschland arbeiten dürfen. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem, aus welchem Herkunftsland die Fachkräfte als auch Personen im Familiennachzug einreisen.
EU-Bürgerinnen und Bürgern genießen weiterhin Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Handelt es sich bei Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften im Familiennachzug um Staatsangehörige eines EU-Landes bzw. eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, genießt er oder sie eigene Aufenthaltsrechte in Deutschland (vgl. FreizügG/EU). Das heißt, die Person kann ohne Einschränkungen nach Deutschland einreisen, um hier zu leben und zu studieren oder eine Arbeit aufzunehmen: In §2 Abs. 2 FreizügG/EU ist festgehalten, dass Unionsbürgerinnen und -bürger die Freiheit haben, sich bis zu sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat zur Arbeitsuche aufzuhalten. Hat der nachziehende Familienangehörige dagegen nicht vor, in Deutschland zu arbeiten, einen Arbeitsplatz zu suchen oder zu studieren, kann die Person den Familienangehörigen als unterhaltsberechtigte/r Angehörige begleiten, mit Recht auf unbefristeten Aufenthalt.
Mitreisende oder nachziehenden Familienangehörigen, die selbst nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen, genießen das gleiche Recht auf Freizügigkeit, sofern ihr Ehepartner bzw. ihre Ehepartnerin aus einem der 27 EU-Mitgliedstaaten kommt.
Personen aus Drittstaaten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Fachkräfte aus Drittstaaten, die nach Deutschland kommen, können grundsätzlich von ihren Ehepartnerinnen und Ehepartnern begleitet werden bzw. können diese über den Familiennachzug nachträglich einreisen (vgl. AufenthG). Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Ehepartnerinnen und Ehepartner, die im Familiennachzug nach Deutschland kommen, dürfen in Deutschland arbeiten. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Gültiger Aufenthaltstitel: Um Ehepartnerinnen und -partner über den Familiennachzug nach Deutschland zu holen, muss der Ausländer bzw. die Ausländerin in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen z. B. eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte.
- Mindestalter 18 Jahre: Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Deutsche Sprachkenntnisse: Personen, die im Familiennachzug nach Deutschland kommen, müssen sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Ausnahmeregelungen sind möglich.
- Ausreichender Wohnraum: Es muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein.
- Gesicherter Lebensunterhalt: Die Person, die sich bereits in Deutschland aufhält, muss über genügend Einkommen verfügen, sodass für das Ehepaar keine Sozialleistungen beantragt werden können.
Wie funktioniert der Ehegattennachzug aus Drittstaaten?
Vor der Einreise
Eheleute aus Drittstaaten, die über den Familiennachzug nach Deutschland kommen möchten, müssen in vielen Fällen zuvor ein Visum beantragen. Dieses kann bei der ansässigen deutschen Botschaft bzw. dem deutschen Konsulat im jeweiligen Herkunftsland beantragt werden. Um ein Visum für den Familiennachzug zu beantragen, sind in der Regel der Reisepass, ein Nachweis der Eheschließung bzw. der Verpartnerung sowie, je nach Herkunftsland, der Sprachkenntnisse notwendig. Zusätzliche Unterlagen können von den Botschaften vor Ort bei Bedarf abgefragt werden. Botschaften und Konsulate sind somit in der Regel die ersten Kontaktpunkte, um mitreisende Partnerinnen bereits frühzeitig im Ausland für den Erwerbseinstieg in Deutschland zu erreichen.
Nach der Einreise
In Deutschland angekommen, müssen die Personen im Familiennachzug beim Einwohnermeldeamt vorstellig werden. Innerhalb von drei Monaten nach Ankunft in Deutschland muss bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Somit haben in Deutschland das Einwohnermeldeamt sowie die Ausländerbehörden oftmals erste Berührungspunkte zu mitreisenden Partnerinnen. Die benötigten Dokumente zur Erteilung des Aufenthaltstitels sind abhängig von der jeweiligen familiären Situation. In der Regel müssen jedoch Pässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Gehalts- oder Steuerbescheinigungen sowie Mietnachweise vorgewiesen werden. Sobald der Aufenthaltstitels erteilt ist, erhält der zugezogene Lebenspartner oder die Lebenspartnerin das uneingeschränkte Recht, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Quellen: bamf.de, makeitingermany.de, AufenthG und FreizügG/EU